Haltverbote aufgrund der Weinlese 2024

Haltverbote aufgrund der Weinlese 2024

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Allgemein

Die Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land als zuständige Straßenverkehrsbehörde erlässt aufgrund der §§ 44 und 45 Abs. 3
der Straßenverkehrsordnung in der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen folgende verkehrsbehördliche Anordnung: Für folgende Straßen wird in der Zeit vom 09.09.2024 bis ein schließlich 27.09.2024 ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet:
• OT Heuchelheim, Kaiserbachstraße ab der Einmündung Kirchstraße bis zur Raiffeisenstraße, beidseitig.
• OT Klingen, Münsterweg ab der Einmündung der Gemeindestraße „An der Ziegelhütte, bis zum Ende der Bebauung (Haus
Nr. 14), beidseitig
Begründung:
Die eingeschränkten Haltverbote sollen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Weinlese sorgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Verbandsgemeindeverwaltung, An 44 Nr. 31, 76829 Landau in der Pfalz oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die VPS-eMail-Adresse vg-landau-land@poststelle.rlp. de erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die technischen Grundsätze für die elektronische Kommunikation zu
beachten, die im Internet unter www.landau-land.de im Impressum aufgeführt sind.

Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land als zuständige Straßenverkehrsbehörde
Im Auftrag
gez. Fischer