Übersichtslageplan ohne Maßstab: Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung
nach § 215a BauGB i.V.m. § 13a BauGB
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen hat am 15.12.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Entwurf zum Bebauungsplan „Östliche Lindenstraße“ aufzustellen. Am 31.07.2024 hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen die Planung gebilligt und die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Das Plangebiet ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt:
Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 09.08.2024 bis einschließlich 09.09.2024 öffentlich ausgelegt. Auf Grund der Stellungnahmen des Landesbetriebes Mobilität in Speyer sowie der Öffentlichkeit hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen in öffentlicher Sitzung am 01.10.2024 beschlossen, die Planung wie folgt zu ändern:
1. Änderung der zeichnerischen Festsetzungen im Bereich der privaten Grünflächen
2. Änderung des Geltungsbereiches
3. Änderung der Zuschnitte der Baufenster im Einmündungsbereich zur L510 (Lindenstraße)
4. Anpassung der Festsetzungen für die Nebenanlagen
5. Änderung der Firstrichtung
6. Ausweisung eines Baugebietes MDW4 mit einer GRZ von 0,2
Der geänderte Planentwurf mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung war in der Zeit vom
18. Oktober 2024 bis einschließlich 04. November 2024
von montags bis einschließlich freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie dienstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44, Nr. 31, Zimmer 2.18, 76829 Landau in der Pfalz, sowie unter www.landau-land.de, unter der Rubrik Politik & Verwaltung, Bauen, Bauleitplanung zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gegeben werden.
Hinweis:
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen der Planung abgegeben werden (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
gez. Huth
Ortsbürgermeister