Neubau eines Bungalow in Holzbauweise
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 36a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Bauherr des Flst. Nr. 1240, Bahnhofstraße, Gemarkung Heuchelheim-Klingen, hat einen Bauantrag eingereicht. Geplant ist die Errichtung eines Bungalows.
Das Grundstück, welches Gegenstand des Bauantrags ist, befindet sich zentral gelegen in der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen und hat eine Größe von 1.314 m².
Das Grundstück Flst.Nr. 1240 befindet sich planungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich und ist demnach nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sind Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Seit dem 30.10.2025 ist das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“, der sog. „Bau-Turbo“ in Kraft. Dieses Gesetz bewirkt eine teilweise Änderung des BauGB.
Nach § 31 Abs. 2 bzw. § 34 Abs. 3b BauGB kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit bzw. vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden. Gemäß § 246e BauGB ist unter den darin genannten Voraussetzungen zugunsten des Wohnungsbaus eine Abweichung von den Vorschriften des BauGB oder den aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften möglich.
Voraussetzungen sind dabei stets die Würdigung der nachbarlichen Interessen, die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen und die Zustimmung der Ortsgemeinde zu der Abweichung nach § 36a BauGB.
Vor der Entscheidung der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen über die Zustimmung zu dem Bauvorhaben nach § 36a BauGB und zur Ermittlung etwaiger entgegenstehender nachbarlicher Interessen wird der betroffenen Öffentlichkeit hiermit nach § 36a Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Ein Lageplan, aus dem das Baugrundstück ersichtlich wird, ist in der nachfolgenden Karte dargestellt.
Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 36a Abs. 2 BauGB wird innerhalb eines Monats
11.09.2026 bis einschließlich 12.10.2026
von montags bis einschließlich freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie dienstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44, Nr. 31, Zimmer 2.18, 76829 Landau in der Pfalz, sowie unter www.landau-land.de, unter der Rubrik Politik & Verwaltung, Bauen, Offenlage Bebauungspläne zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Hinweise
In entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz BauGB weisen wir hiermit darauf hin, dass während der Dauer der Veröffentlichungsfrist von der durch das Bauvorhaben betroffenen Öffentlichkeit Stellungnahmen zum Planentwurf abgegeben werden können.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden an die E-Mail-Adresse der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land offenlage@landau-land.de.
Sie können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden.
Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Entscheidung des Ortsgemeinderates über die Zustimmung zu dem Bauantrag nach § 36a BauGB unberücksichtigt bleiben.
Fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen als Entscheidungshilfe dienen und werden von der Baugenehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Interessen berücksichtigt.
Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Anregungen oder Bedenken seitens der betroffenen Öffentlichkeit vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Belange in ausreichendem Maße berücksichtigt werden bzw. von dem Bauvorhaben unberührt bleiben.

