Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Östliche Lindenstraße‘
In Kraft treten der Satzung
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen hat in öffentlicher Sitzung am 04.12.2024, den Bebauungsplan „Östliche Lindenstraße“ mit Begründung auf Grund des § 24 GemO als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 16.12.2024 vom Ortsbürgermeister ausgefertigt.
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebene Veröffentlichung. Der Bebauungsplan „Östliche Lindenstraße“ der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Den Bebauungsplan „Östliche Lindenstraße“ der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen kann einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung ab sofort von
montags bis einschließlich freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie dienstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer-Nr. 2.18, 76829 Landau in der Pfalz, von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über alle Einzelheiten Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 (Vertrauensschaden), 40 (Entschädigungen in Geld oder durch Übernahme), 41 (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahrt- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen) und 42 (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches herbeiführen, indem er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau in der Pfalz) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 233 BauGB:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde (Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau in der Pfalz) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
gez. Uwe Huth
Ortsbürgermeister
Eine Verletzung der Bestimmungen über
- Ausschließungsgründe nach § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und
- die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates nach § 34 GemO
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde (Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau in der Pfalz) geltend gemacht worden ist.