Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie des § 2 Abs. 1 und der §§ 7, 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Der Paragraph 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege erhält folgende Fassung:
§ 6
Gemeindeanteil
Zur Abdeckung des Verkehrs, der nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, insbesondere durch anderweitige, d. h. nicht land-, forst- und weinwirtschaftliche Nutzungen des Wegenetzes, welche einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösen, wird ein Gemeindeanteil von 10,0 % festgesetzt.
Artikel 2
(1) Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der § 6 der Satzung vom 12.10.2001 außer Kraft.
Heuchelheim-Klingen, den 14.01.2025
Uwe Huth
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

